§ 18 urg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 18 Anfechtungsfristen
Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
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