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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 19 Verträge
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.