§ 28 urg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 28 Geltendmachung der Haftung
(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.
(2) Die Juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen AN die Juristische Person aufgerechnet werden.
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