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5. Abschnitt SchlußbestimmungenStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 29 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.