§ 18 Aufbewahrungspflichten
(1) Die
Akten der Sicherheitsuntersuchungen und andere
Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte
Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
(2) Die
Frist für die Aufbewahrung von
Akten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 20 Jahre. Alle anderen
Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit
Abschluss des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.