§ 19 uug

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.05.2012
§ 19 Sicherheitsbericht
De Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeiten des jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss AN frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Der Bericht ist bis spätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat und für den Bereich Schiene der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.
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