§ 29 uug

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 29 Personalregelungen für Bundesbedienstete
Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 2 fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.
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