Art. 96 uvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Artikel 96
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Art. 96
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
27. Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher geltenden Fassung gewährt, so sind diese Vorschüsse ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Eurobeträgen auszuzahlen.
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