§ 17 uvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 07.11.1985
§ 17
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)
(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.
Filter