Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 18 Weitergewährung der Vorschüsse
(1) Gericht'>Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn
- 1. dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
- 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind.