§ 8 uvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 8 Beginn und Dauer
Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für ünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.
Filter