(1) Der
Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980,
Art. I Z 13)
(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das
Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche
Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.