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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 6
(1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der § 5 Abs. 4 und § 7, einem Kind monatlich
- 1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats fünfunddreißig Prozent,
- 2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
- 3. ab diesem Zeitpunkt fünfundsechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.