§ 9a uvp

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 9a Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren
In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.
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