§ 13 uwg
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 13 Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10
Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.