§ 15 uwg
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 23.11.1984
§ 15
Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu Verlangen.