Gesetz uwg - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 17 uwg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 23.11.1984 § 17 Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift