Gesetz uwg - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 28 uwg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.04.1992 § 28 Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift