§ 28a uwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 12.12.2007
§ 28a
(1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art Unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.
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