§ 33c uwg
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 33c
Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.