Gesetz uwg - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 5 uwg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 12.12.2007 § 5 Einziehung Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift