Gesetz uwg - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 24 uwg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 23.11.1984 § 24 Einstweilige Verfügungen Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift