§ 35 uwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 35
Das Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten.
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