§ 40 uwg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 23.11.1984
§ 40 Schutz von Ausländern
Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen.
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