§ 101 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 101 Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Krankenversicherung Z 2 der Anlage A einer Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,
2. eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist und
3. dem Versicherungsnehmer, außer in der Gruppenversicherung, vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.
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