Kategorie:
4. Abschnitt Finanzrückversicherung und ZweckgesellschaftenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 104 Finanzrückversicherung
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und Steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.