§ 106 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Hauptstück Governance 1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats
Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.
Filter