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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 107 Anforderungen an das Governance-System
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.
(2) Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:
- 1. Risikomanagement;
- 2. interne Kontrolle;
- 3. interne Revision;
- 4. Vergütung und
- 5. gegebenenfalls Auslagerungen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.