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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 108 Governance-Funktionen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:
- 1. Risikomanagement-Funktion,
- 2. Compliance-Funktion,
- 3. interne Revisions-Funktion und
- 4. versicherungsmathematische Funktion.
(2) Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.