§ 109a vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.04.2022
§ 109a Meldung von Verstößen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Angestellten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen'>Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen'>Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen'>Verordnungen erlassenen Bescheides AN eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen gemäß § 273a Abs. 2 Z 2 und 3 entsprechen. § 273a Abs. 3 gilt sinngemäß.
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