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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 114 Verantwortlicher Aktuar
(1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die
- 1. Lebensversicherung,
- 2. Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung oder
- 3. Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben,
(2) Wesentliche Verfügungen über den verantwortlichen Aktuar und seinen Stellvertreter sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.