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4. Abschnitt Interne Kontrolle, Compliance und interne Revisions-FunktionStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 117 Internes Kontrollsystem
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das zumindest umfasst:
- 1. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
- 2. einen internen Kontrollrahmen,
- 3. ein angemessenes Melde- und Berichtswesen auf allen Unternehmensebenen und
- 4. eine Compliance-Funktion.