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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 126 Qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen
Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.