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7. Abschnitt VersicherungsvertriebStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2018
§ 127a Interne Leitlinien und Verfahren
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene interne Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu erstellen bzw. festzulegen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.