§ 127c vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2018
§ 127c Aufzeichnungen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 123a zu führen, aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben Aufzeichnungen zu führen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen mit ihren Versicherungsnehmern enthalten, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen sie Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringen. Verweise auf andere Dokumente oder Rechtstexte sind zulässig.
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