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3. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Kranken- und Unfallversicherungen nach Art der LebensversicherungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2018
§ 135e Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information
(1) Die gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Leistungen des Versicherungsunternehmens,
- 2. die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
- 3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- 4. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
- 5. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
- 6. den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
- 1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
- 2. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 133 Abs. 2 Z 10 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
- 3. über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
- 4. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.
(3) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.