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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 156 Lagebericht und Konzernlagebericht
(1) Im Lagebericht ist auch über
- 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 109 auf ein anderes Unternehmen ausgelagert sind, unter Anführung des Namens und Sitzes des Unternehmens, und
- 2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluss des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
(2) § 267 Abs. 4 UGB ist nicht anzuwenden.