§ 158 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 158 Allgemeine Bestimmungen für versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen für sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu bilden. Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise zu berechnen. Bei der Berechnung ist der Grundsatz gemäß § 157 Abs. 2 zu beachten.
(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn diese ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.
(3) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie Allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).
Filter