§ 181 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 181 Maßnahmen der FMA bei wesentlichen Abweichungen von den der Standardformel zugrundeliegenden Annahmen
(1) Die FMA kann einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, bei der Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls, des nicht-lebensversicherungstechnischen Risikomoduls und des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls unternehmensspezifische Parameter gemäß § 178 Abs. 4 zu verwenden, wenn bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweichen würde.
(2) Die FMA kann einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule zu verwenden, wenn bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweichen würde.
Filter