§ 185 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 185 Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell
(1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben die der Genehmigung des internen Modells zugrunde liegenden Anforderungen, insbesondere die Anforderungen gemäß § 186 bis § 191 laufend zu erfüllen.
(2) Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die der Genehmigung des internen Modells zugrunde liegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat es der FMA unverzüglich entweder einen geeigneten Plan vorzulegen, der vorsieht wie es die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einhält, oder nachzuweisen, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.
(3) Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Plan gemäß Abs. 2 nicht umsetzt, kann die FMA die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt anordnen.
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