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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 186 Verwendungstest
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nachzuweisen, dass das interne Modell in ihrem Governance-System weitgehend verwendet wird und dort eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in
(2) Darüber hinaus haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.
(3) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.