§ 214 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 214 Gruppeninterne Modelle bei Methode 2
(1) Ein Antrag auf die Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe hat
1. in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und
2. in dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in seinem eigenen Namen und namens der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft
an die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu stellen.
(2) § 212 ist sinngemäß anzuwenden.
Filter