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3. Abschnitt Gruppen mit zentralisiertem RisikomanagementStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 215 Bedingungen
(1) Auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sind, sind § 217 und § 218 anzuwenden, wenn
- 1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
- 2. das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem des Mutterunternehmens auch das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen den betroffenen Aufsichtsbehörden gegenüber den Nachweis der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens erbracht hat,
- 3. das Mutterunternehmen die Genehmigungen gemäß § 224 Abs. 3 und gemäß § 245 Abs. 2 erhalten hat und
- 4. das Mutterunternehmen einen Antrag auf Inanspruchnahme der Bestimmungen für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement gestellt hat und der Antrag genehmigt wurde.