§ 215 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 215 Bedingungen
(1) Auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sind, sind § 217 und § 218 anzuwenden, wenn
1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
2. das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem des Mutterunternehmens auch das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen den betroffenen Aufsichtsbehörden gegenüber den Nachweis der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens erbracht hat,
3. das Mutterunternehmen die Genehmigungen gemäß § 224 Abs. 3 und gemäß § 245 Abs. 2 erhalten hat und
4. das Mutterunternehmen einen Antrag auf Inanspruchnahme der Bestimmungen für Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement gestellt hat und der Antrag genehmigt wurde.
(2) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, sind § 215 bis § 219 sinngemäß anzuwenden.
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