§ 222 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Governance auf Gruppenebene
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 222 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in § 107 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 122 festgelegten Anforderungen sind auf Gruppenebene sinngemäß anzuwenden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind Risikomanagement-Systeme, interne Kontrollsysteme und das Berichtswesen in allen Unternehmen, die gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 und 2 in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, konsistent umzusetzen, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe gesteuert werden können.
(3) Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in dem fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Paragraph auf Gruppenebene verantwortlich. In dem fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 ist die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft für die Erfüllung der Anforderungen verantwortlich, sofern diese nicht ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe dazu bestimmt hat und dies der FMA angezeigt hat. Dies gilt nicht für die Durchführung der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene gemäß § 224.
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