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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 223 Interne Kontrollmechanismen auf Gruppenebene
Die internen Kontrollmechanismen haben zusätzlich zu § 222 zumindest Folgendes zu umfassen:
- 1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechenbaren Eigenmitteln zu unterlegen und
- 2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und der Risikokonzentration.