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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 232 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden
(1) Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so hat die FMA mit den für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammenzuarbeiten.