§ 241 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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10. Hauptstück Informationen 1. Abschnitt Veröffentlichungspflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 241 Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Inhalt
(1) Bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Grundsätze nach § 248 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können Veröffentlichungen, die sie in Erfüllung anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgenommen haben, für den Bericht verwenden oder sich mittels eines konkreten Verweises auf diese beziehen, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Abs. 1 zu veröffentlichenden Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Abs. 1 erforderlich ist.
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