§ 247 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 247 Allgemeine Bestimmungen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß § 248 Abs. 1 AN die FMA zu meldenden Informationen zu erstellen und zu implementieren. Diese schriftlichen Leitlinien sind vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen.
(2) Die Übermittlung von Informationen gemäß § 248 Abs. 1 und 8 sowie § 249 und § 250 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus zu beachten.
(3) Dieser Paragraph und § 248 Abs. 1 gelten sinngemäß auf Gruppenebene für beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 unterliegen bzw. für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 unterliegen.
Filter