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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.06.2016
§ 262 Befristetes Tätigkeitsverbot
Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung Beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.