Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 266 Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers Beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
- 1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
- 2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
- 3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
- 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
- 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
- 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
- 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro