§ 266 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 266 Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers Beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Filter